AGB

Allgemeinen Geschäftsbedingungen Stand 2025

1.Geltung

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten zwischen uns

(„Philine Hofmann“ oder „Auftragnehmer“) und natürlichen sowie juristischen Personen („Kunde“) für das

gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte,

selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich

Bezug genommen wurde.

1.2. Der Auftragnehmer kontrahiert ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB.

1.3. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Geltung

ausdrücklich die schriftliche Zustimmung beider Vertragspartner.

1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn diesen nach Eingang bei uns nicht

ausdrücklich widersprochen wird.

2. Leistungsbeschreibung

2.1. Der Unternehmensgegenstand von Philine Hofmann umfasst die Beratung und Planung, Kreation und

Design, Organisation und Produktion von Fotos und Bewegtbildern aller Art, umfangreichen Websites und Social-

Media-Kanälen als auch Marketingstrategien.

3. Angebot/Vertragsabschluss

3.1. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

3.2 Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind unentgeltlich.

3.3. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im

Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich.

4. Preise

4.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

4.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht

Anspruch auf angemessenes Entgelt.

4.3 Preisangaben verstehen sich ohne Umsatzsteuer.

4.4. Preisangaben verstehen sich zuzüglich Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll

und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden.  

5. Zahlung

5.1. Die Hälfte des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.

5.2. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für den Auftragnehmer nicht

verbindlich.

5.3. Gegenüber Unternehmern als Kunden ist der Auftragnehmer gemäß § 456 UGB bei verschuldetem

Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern

berechnet der Auftragnehmer einen Zinssatz iHv 4%.

5.4. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden

jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.

5.5. Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit dem Auftragnehmer bestehender Vertragsverhältnisse in

Zahlungsverzug, so ist er berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung

durch den Kunden einzustellen.

5.6. Der Auftragnehmer ist dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der

laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für

den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und der Auftragnehmer unter

Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt

haben.

5.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder

vom Auftragnehmer anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu,

soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie

bei Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers.

5.8. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis, ohne schriftliche

Zustimmung des Auftragnehmers abzutreten.

5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der

Rechnung zugerechnet.

5.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus allen Rechtsgeschäften zwischen dem Auftragnehmer

und dem Kunden bleiben die gelieferten Waren im vollständigen Eigentum des Auftragnehmers.

6.Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1. Die Pflicht des Auftragnehmers zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen,

technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor

Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund

einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

6.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über

Genehmigungsdokumente oder ähnliches, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Störungsquellen,

Gefahrenquellen sowie allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können beim Auftragnehmer erfragt werden.

6.3. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden

auf seine eigenen Kosten zu veranlassen.

6.4. Auf die Mitwirkungspflicht des Kunden weist der Auftragnehmer im Rahmen des Vertragsabschlusses hin,

sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder

Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.

6.5. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher

Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers nicht mangelhaft (keine Ansprüche

auf Gewährleistung oder Schadenersatz).

7. Leistungsausführung

7.1. Der Auftragnehmer ist lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des

Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu

erreichen.

7.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderungen unserer

Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.

7.3. Kommt es nach Auftragserteilung, aus welchen Gründen auch immer, zu einer Abänderung oder Ergänzung des

Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

7.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums,

stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die

Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, durch die sich das Entgelt im Verhältnis zum

notwendigen Mehraufwand angemessen erhöht.

8. Leistungsfristen und Termine

8.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht

verschuldeter Ereignisse oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen (z.B. Pandemie), die nicht im Einflussbereich

des Auftragnehmers liegen, um jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert.

8.2. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren

Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.

8.3. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom

Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von

unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu

erfolgen.

9. Urheber-, Verwertungs- und Leistungsschutzrechte

9.1. Dem Auftragnehmer stehen alle Leistungsschutz- und Verwertungsrechte im Sinne der §§ 14 bis 18 UrhG sowie

der §§ 66 ff. UrhG an den von ihm hergestellten definierten Werken gemäß Punkt 2, der Produkte oder

Dienstleistungen zu.

9.2. Dem Auftragnehmer stehen insbesondere die Verwertungsrechte der Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung,

Aufführung, das Zurverfügungsstellungsrecht sowie sämtliche Leistungsschutzrechte zu.

9.3. Der Auftragnehmer erteilt dem Kunden nach vollständiger Bezahlung der gesamten Rechnungsbeträge

(Nettobetrag zzgl. Umsatzsteuer) sämtliche zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Werknutzungsbewilligungen

im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UrhG.

9.4 Der Umfang der erteilten Werknutzungsbewilligungen wird auf den Vertragszweck beschränkt.

Darüberhinausgehende Werknutzungsbewilligungen sind gesondert schriftlich zu vereinbaren.

9.5. Bearbeitungen, Ergänzungen, Kürzungen oder Änderungen sonstiger Art am Werk, Produkt, an der

Dienstleistung bzw. an Teilen jener dürfen nur durch den Auftragnehmer vorgenommen werden. Im Fall von

Bearbeitungen, Ergänzungen, Kürzungen oder Änderungen sonstiger Art am Werk, Produkt oder an der

Dienstleistung gemäß Punkt 2 ist eine gesonderte schriftliche Vereinbarung mit dem Auftragnehmer zu treffen, mit

welcher diese Arbeiten abgegolten werden.

9.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das von ihm hergestellte Werk, Produkt oder die Dienstleistung gemäß Punkt

2 für sämtliche Maßnahmen der Eigenwerbung, insbesondere auf seiner Website zu verwenden, dies auf jede

erdenkliche Art und Weise und auf jedem Trägermedium.

9.7. Soweit die Urheber- und Verwertungsrechte nicht ohnedies bei dem Auftragnehmer liegen oder ihm eingeräumt

wurden, verpflichtet sich der Auftragnehmer für die entsprechende Rechtseinräumung durch Dritte Sorge zu

tragen.

9.8. Ausdrücklich ausgenommen ist dies in den Fällen, wo Unterlagen, insbesondere Fotos, Videomaterial, Grafiken,

oder sonstige Unterlagen vom Kunden beigestellt wurden. Der Kunde verpflichtet sich in diesem Fall, dem

Auftragnehmer sämtliche für die Erfüllung des Vertrages notwendigen Verwertungs-, Leistungsschutzrechte bzw.

Werknutzungsbewilligungen an diesen Materialien einzuräumen. Im Falle der Geltendmachung von

Urheberrechtsansprüchen durch Dritte verpflichtet sich der Kunde, den Auftragnehmer schad- und klaglos zu

halten. Die Schad- und Klagloshaltung beinhaltet auch die Prozesskosten eines allfälligen Verfahrens.

10. Gewährleistung

10.1. Es gelten die Bestimmungen der gesetzliche Gewährleistung.

10.2. Die Gewährleistungsfrist für Leistungen des Auftragnehmers beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden 1

Jahr ab Übergabe.

10.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der

Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder

die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

10.4. Ist eine Zug-um-Zug-Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern,

gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.

10.5. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden

behauptenden Mangels dar.

10.6. Zur Mängelbehebung sind dem Auftragnehmer seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei

Versuche einzuräumen.

10.7. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, entstandene

Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

10.8. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits

vorhanden war.

10.9. Mängel, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch

Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens 7

Werktage nach Übergabe schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist

ab Entdecken angezeigt werden.

10.10. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Leistung/Ware als genehmigt.

10.11. Ein Wandlungsbegehren kann der Auftragnehmer durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung

abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.

11. Haftung

11.1. Der Auftragnehmer haftet für Schadenersatz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung für die Verletzung von

Leben, Körper oder Gesundheit.

11.2. Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer gegenüber Kunden nur nach Maßgabe folgender

Bestimmungen. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden, die durch

arglistiges Verhalten, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Bei grober Fahrlässigkeit haftet der

Auftragnehmer begrenzt auf die Höhe des Auftragswertes. Jegliche Einwände, die der Auftragnehmer dem Kunden

gegenüber geltend machen kann, kann auch gegenüber Dritten geltend gemacht werden, denen der

Auftragnehmer seine Dienstleistungen, wie vereinbart, anbieten. Für leichte Fahrlässigkeit wird nicht gehaftet,

wobei die Beweislastumkehr gemäß § 1298 Satz 2 ABGB ausgeschlossen wird. Ausgenommen von dieser

Haftungsbegrenzung sind Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Den Auftragnehmer trifft

keine Haftung für Schäden, die nicht die Dienstleistung/Ware selbst betreffen, wie insbesondere entgangener

Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter.

11.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen

haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.

11.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen einem Jahr gerichtlich

geltend zu machen.

11.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des

Auftragnehmers aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem

Kunden zufügen.

11.6. Die Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder

Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Herstellervorschriften, fehlerhafter

Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis

kausal für den Schaden war.

11.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die der Auftragnehmer haftet, Versicherungsleistungen durch eine

eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport

und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der

Versicherungsleistung.

12. Datenschutz und Verschwiegenheit

12.1. Der Auftragnehmer ist dazu berechtigt Daten, die bestimmen natürlichen oder juristischen Personen

zugeordnet werden können („personenbezogene Daten“), zu verarbeiten.

12.2. Der Kunde garantiert dem Auftragnehmer, dass er befugt ist, dem Auftragnehmer personenbezogene Daten im

Zusammenhang mit der Leistungserbringung zur Verfügung zu stellen und dass die zur Verfügung gestellten

personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit geltendem Recht verarbeitet wurden.

13. Namen und Markenaufdruck

13.1. Der Auftragnehmer ist zum Anbringen seines Firmen- oder Markennamens (Logo) auf den zur Ausführung

gelangenden Produkten auch ohne ausdrückliche Bewilligung des Vertragspartners berechtigt.

14. Salvatorische Klausel

14.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht

berührt.

14.2. Der unternehmerische Kunde und auch wir verpflichten uns jetzt ausgehend vom Vertragsparteien eine

Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

15. Allgemeines

15.1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

15.2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen dem Auftragnehmer

und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das örtlich zuständige Gericht in Wien.

Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der

Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt Beschäftigung hat.