AGB
Allgemeinen Geschäftsbedingungen Stand 2025
1.Geltung
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten zwischen uns
(„Philine Hofmann“ oder „Auftragnehmer“) und natürlichen sowie juristischen Personen („Kunde“) für das
gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte,
selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich
Bezug genommen wurde.
1.2. Der Auftragnehmer kontrahiert ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB.
1.3. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Geltung
ausdrücklich die schriftliche Zustimmung beider Vertragspartner.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn diesen nach Eingang bei uns nicht
ausdrücklich widersprochen wird.
2. Leistungsbeschreibung
2.1. Der Unternehmensgegenstand von Philine Hofmann umfasst die Beratung und Planung, Kreation und
Design, Organisation und Produktion von Fotos und Bewegtbildern aller Art, umfangreichen Websites und Social-
Media-Kanälen als auch Marketingstrategien.
3. Angebot/Vertragsabschluss
3.1. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
3.2 Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind unentgeltlich.
3.3. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im
Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich.
4. Preise
4.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
4.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht
Anspruch auf angemessenes Entgelt.
4.3 Preisangaben verstehen sich ohne Umsatzsteuer.
4.4. Preisangaben verstehen sich zuzüglich Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll
und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden.
5. Zahlung
5.1. Die Hälfte des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für den Auftragnehmer nicht
verbindlich.
5.3. Gegenüber Unternehmern als Kunden ist der Auftragnehmer gemäß § 456 UGB bei verschuldetem
Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern
berechnet der Auftragnehmer einen Zinssatz iHv 4%.
5.4. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden
jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
5.5. Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit dem Auftragnehmer bestehender Vertragsverhältnisse in
Zahlungsverzug, so ist er berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung
durch den Kunden einzustellen.
5.6. Der Auftragnehmer ist dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der
laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für
den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und der Auftragnehmer unter
Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt
haben.
5.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder
vom Auftragnehmer anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu,
soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie
bei Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers.
5.8. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis, ohne schriftliche
Zustimmung des Auftragnehmers abzutreten.
5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der
Rechnung zugerechnet.
5.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus allen Rechtsgeschäften zwischen dem Auftragnehmer
und dem Kunden bleiben die gelieferten Waren im vollständigen Eigentum des Auftragnehmers.
6.Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1. Die Pflicht des Auftragnehmers zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen,
technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor
Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund
einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
6.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über
Genehmigungsdokumente oder ähnliches, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Störungsquellen,
Gefahrenquellen sowie allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können beim Auftragnehmer erfragt werden.
6.3. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden
auf seine eigenen Kosten zu veranlassen.
6.4. Auf die Mitwirkungspflicht des Kunden weist der Auftragnehmer im Rahmen des Vertragsabschlusses hin,
sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder
Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
6.5. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher
Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers nicht mangelhaft (keine Ansprüche
auf Gewährleistung oder Schadenersatz).
7. Leistungsausführung
7.1. Der Auftragnehmer ist lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des
Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu
erreichen.
7.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderungen unserer
Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
7.3. Kommt es nach Auftragserteilung, aus welchen Gründen auch immer, zu einer Abänderung oder Ergänzung des
Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
7.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums,
stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die
Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, durch die sich das Entgelt im Verhältnis zum
notwendigen Mehraufwand angemessen erhöht.
8. Leistungsfristen und Termine
8.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht
verschuldeter Ereignisse oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen (z.B. Pandemie), die nicht im Einflussbereich
des Auftragnehmers liegen, um jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert.
8.2. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren
Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
8.3. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom
Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von
unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu
erfolgen.
9. Urheber-, Verwertungs- und Leistungsschutzrechte
9.1. Dem Auftragnehmer stehen alle Leistungsschutz- und Verwertungsrechte im Sinne der §§ 14 bis 18 UrhG sowie
der §§ 66 ff. UrhG an den von ihm hergestellten definierten Werken gemäß Punkt 2, der Produkte oder
Dienstleistungen zu.
9.2. Dem Auftragnehmer stehen insbesondere die Verwertungsrechte der Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung,
Aufführung, das Zurverfügungsstellungsrecht sowie sämtliche Leistungsschutzrechte zu.
9.3. Der Auftragnehmer erteilt dem Kunden nach vollständiger Bezahlung der gesamten Rechnungsbeträge
(Nettobetrag zzgl. Umsatzsteuer) sämtliche zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Werknutzungsbewilligungen
im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UrhG.
9.4 Der Umfang der erteilten Werknutzungsbewilligungen wird auf den Vertragszweck beschränkt.
Darüberhinausgehende Werknutzungsbewilligungen sind gesondert schriftlich zu vereinbaren.
9.5. Bearbeitungen, Ergänzungen, Kürzungen oder Änderungen sonstiger Art am Werk, Produkt, an der
Dienstleistung bzw. an Teilen jener dürfen nur durch den Auftragnehmer vorgenommen werden. Im Fall von
Bearbeitungen, Ergänzungen, Kürzungen oder Änderungen sonstiger Art am Werk, Produkt oder an der
Dienstleistung gemäß Punkt 2 ist eine gesonderte schriftliche Vereinbarung mit dem Auftragnehmer zu treffen, mit
welcher diese Arbeiten abgegolten werden.
9.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das von ihm hergestellte Werk, Produkt oder die Dienstleistung gemäß Punkt
2 für sämtliche Maßnahmen der Eigenwerbung, insbesondere auf seiner Website zu verwenden, dies auf jede
erdenkliche Art und Weise und auf jedem Trägermedium.
9.7. Soweit die Urheber- und Verwertungsrechte nicht ohnedies bei dem Auftragnehmer liegen oder ihm eingeräumt
wurden, verpflichtet sich der Auftragnehmer für die entsprechende Rechtseinräumung durch Dritte Sorge zu
tragen.
9.8. Ausdrücklich ausgenommen ist dies in den Fällen, wo Unterlagen, insbesondere Fotos, Videomaterial, Grafiken,
oder sonstige Unterlagen vom Kunden beigestellt wurden. Der Kunde verpflichtet sich in diesem Fall, dem
Auftragnehmer sämtliche für die Erfüllung des Vertrages notwendigen Verwertungs-, Leistungsschutzrechte bzw.
Werknutzungsbewilligungen an diesen Materialien einzuräumen. Im Falle der Geltendmachung von
Urheberrechtsansprüchen durch Dritte verpflichtet sich der Kunde, den Auftragnehmer schad- und klaglos zu
halten. Die Schad- und Klagloshaltung beinhaltet auch die Prozesskosten eines allfälligen Verfahrens.
10. Gewährleistung
10.1. Es gelten die Bestimmungen der gesetzliche Gewährleistung.
10.2. Die Gewährleistungsfrist für Leistungen des Auftragnehmers beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden 1
Jahr ab Übergabe.
10.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der
Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder
die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
10.4. Ist eine Zug-um-Zug-Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern,
gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
10.5. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden
behauptenden Mangels dar.
10.6. Zur Mängelbehebung sind dem Auftragnehmer seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei
Versuche einzuräumen.
10.7. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, entstandene
Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
10.8. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits
vorhanden war.
10.9. Mängel, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch
Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens 7
Werktage nach Übergabe schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist
ab Entdecken angezeigt werden.
10.10. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Leistung/Ware als genehmigt.
10.11. Ein Wandlungsbegehren kann der Auftragnehmer durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung
abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
11. Haftung
11.1. Der Auftragnehmer haftet für Schadenersatz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung für die Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit.
11.2. Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer gegenüber Kunden nur nach Maßgabe folgender
Bestimmungen. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden, die durch
arglistiges Verhalten, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Bei grober Fahrlässigkeit haftet der
Auftragnehmer begrenzt auf die Höhe des Auftragswertes. Jegliche Einwände, die der Auftragnehmer dem Kunden
gegenüber geltend machen kann, kann auch gegenüber Dritten geltend gemacht werden, denen der
Auftragnehmer seine Dienstleistungen, wie vereinbart, anbieten. Für leichte Fahrlässigkeit wird nicht gehaftet,
wobei die Beweislastumkehr gemäß § 1298 Satz 2 ABGB ausgeschlossen wird. Ausgenommen von dieser
Haftungsbegrenzung sind Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Den Auftragnehmer trifft
keine Haftung für Schäden, die nicht die Dienstleistung/Ware selbst betreffen, wie insbesondere entgangener
Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter.
11.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen
haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
11.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen einem Jahr gerichtlich
geltend zu machen.
11.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des
Auftragnehmers aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem
Kunden zufügen.
11.6. Die Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder
Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Herstellervorschriften, fehlerhafter
Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis
kausal für den Schaden war.
11.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die der Auftragnehmer haftet, Versicherungsleistungen durch eine
eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport
und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der
Versicherungsleistung.
12. Datenschutz und Verschwiegenheit
12.1. Der Auftragnehmer ist dazu berechtigt Daten, die bestimmen natürlichen oder juristischen Personen
zugeordnet werden können („personenbezogene Daten“), zu verarbeiten.
12.2. Der Kunde garantiert dem Auftragnehmer, dass er befugt ist, dem Auftragnehmer personenbezogene Daten im
Zusammenhang mit der Leistungserbringung zur Verfügung zu stellen und dass die zur Verfügung gestellten
personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit geltendem Recht verarbeitet wurden.
13. Namen und Markenaufdruck
13.1. Der Auftragnehmer ist zum Anbringen seines Firmen- oder Markennamens (Logo) auf den zur Ausführung
gelangenden Produkten auch ohne ausdrückliche Bewilligung des Vertragspartners berechtigt.
14. Salvatorische Klausel
14.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht
berührt.
14.2. Der unternehmerische Kunde und auch wir verpflichten uns jetzt ausgehend vom Vertragsparteien eine
Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
15. Allgemeines
15.1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15.2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen dem Auftragnehmer
und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das örtlich zuständige Gericht in Wien.
Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der
Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt Beschäftigung hat.